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  Satzung der KAB
Satzung
der Kab St. Quirinus Neukirchen
Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung der KAB St. Quirinus am 29.01.2011 in Neukirchen-Vluyn beschlossen.
Vereinssatzung
der KAB im Bistum Münster
Vereinssatzung
§ 1
Name
Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung, im nachfolgenden KAB genannt, ist der Zusammenschluss von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie deren Ehegatten in der (den) Pfarrgemeinde(n) … und führt den Namen Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) „...“ im Diözesanverband Münster.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Die KAB verfolgt im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.
Die KAB verfolgt weder eigenwirtschaftliche Zwecke noch erstrebt sie Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken der KAB fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich aus (§ 27 Abs. 3 i. V. m. § 662 BGB). Entsprechend § 670 BGB besteht Anspruch auf Aufwendungsersatz. Die Höhe der zu ersetzenden Reisekosten richtet sich nach der jeweils gültigen Reisekostenordnung (KAVO). Die Aufwendungen sind nachzuweisen und gesondert aufzuzeichnen.
Sofern bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes Aktivvermögen vorhanden ist, fällt dieses an den zuständigen Bezirksverband der KAB im Bistum Münster mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke zu verwenden.
Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten, die nachschüssig gezahlt wird und am 1.12. eines Jahres fällig wird. Die Höhe der pauschalen Tätigkeitsvergütung setzt die Generalversammlung durch Beschluss fest.
Die Generalversammlung legt in einem gesonderten Beschluss fest, für welche Vorstandstätigkeit eine Tätigkeitsvergütung gezahlt wird.
§ 3
Ziele und Aufgaben
Die KAB ... nimmt das Grundsatzprogramm des Bundesverbandes der KAB zur Grundlage ihrer Arbeit.
Aus ihrem Selbstverständnis, Kirche zu sein und in der Arbeiterbewegung zu wurzeln, ist die KAB politische Bewegung, Selbsthilfebewegung, Bildungs- und Aktionsbewegung und internationale Bewegung.
Durch ihre Aktionen und Modelle, durch Programmatik und Bildungsangebote, durch Selbsthilfe und Interessenvertretung gestaltet die KAB Gesellschaft, Staat, Wirtschaft und Kirche. Sie wirkt mit an der Überwindung ungerechter Strukturen und entwirft gesellschafts- und sozialpolitische Perspektiven.
§ 4
Mittel
Zur Erfüllung der Aufgaben und Erreichung der Ziele dienen insbesondere:
1. gegenseitige Hilfe aus solidarischer Verbundenheit und christlicher Liebe,
2. Aktions- und Bildungsprogramm der KAB,
3. religiöse Veranstaltungen,
4. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
5. Zielgruppenarbeit,
6. Arbeitskreise und Kommissionen,
7. Schrifttum und Veröffentlichungen der KAB,
8. Umsetzung des Aktions- und Bildungsprogramms der KAB durch eigene Aktionen, Initiativen und Veranstaltungen,
9. Zusammenarbeit mit der CAJ als selbständiger Jugendorganisation der KAB,
10. enge Verbindung mit den Vereinen und Vereinigungen der KAB im Unterbezirk, Beteiligung an den Veranstaltungen und Aktionen des Bezirks- und Diözesanverbandes.
§ 5
Mitgliedschaft
1. Mitglied der KAB können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Ehepartner werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben der KAB Deutschlands bekennen.
2. Als Mitglieder können auch Personen beitreten, die das gesellschaftliche und religiöse Ziel der KAB bejahen und anstreben.
3. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet auf schriftlichen Antrag im Auftrag des Diözesanverbandes der Vorstand des Ortsvereins, vertretungsweise der Bezirksvorstand.
§ 6
Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben ein Recht auf:
1. Mitgestaltung der KAB; dazu gehört u. a. das passive und aktive Wahlrecht, Anträge zu stellen und bei Beschlüssen mitzubestimmen,
2. Teilhabe an den Bildungs- und Erholungseinrichtungen sowie in den Hilfs- und Unterstützungseinrichtungen der KAB im Rahmen der Richtlinien und gegebenen Möglichkeiten,
3. Zustellung der Mitgliederzeitschrift,
4. eine Hl. Messe nach dem Tode und auf die Teilnahme des Vereins am Begräbnis.
§ 7
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht, die religiös-sozialen Bestrebungen der KAB nach besten Kräften zu fördern und im eigenen Leben zu verwirklichen, d. h.,
1. an Veranstaltungen der KAB teilzunehmen,
2. in apostolischer Gesinnung zu wirken und Mitglieder für die KAB zu gewinnen,
3. in Pfarrgemeinde und Öffentlichkeit mitzuwirken,
4. den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 8
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a. durch Tod,
b. durch Austritt,
c. durch Ausschluss.
2. Ein Mitglied, das gegen die Satzung handelt oder seinen satzungsgemäßen Pflichten nicht nachkommt, kann durch Vorstandsbeschluss nach Anhörung ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss ist der/dem Ausgeschlossenen und dem Bezirksvorstand unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausschluss erlischt die Mitgliedschaft. Jedoch hat der/die Ausgeschlossene das Recht, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe die Entscheidung des Bezirksvorstandes zu beantragen.
Nach der Entscheidung des Bezirksvorstandes können sowohl der/die Ausgeschlossene als auch der Vereinsvorstand innerhalb eines Monats die Entscheidung des Diözesanvorstandes beantragen. Diese Entscheidung ist endgültig.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge oder auf das Vermögen der KAB.
§ 9
Organe
Die Organe sind:
1. die Generalversammlung,
2. der Vorstand.
Die Organe, zu denen ordnungsgemäß eingeladen wurde, sind beschlussfähig.
§ 10
Generalversammlung
1. Die Generalversammlung muss wenigstens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung muss mindestens 10 Tage vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
2. Auf Verlangen des Vorstandes oder von einem Drittel der Mitglieder muss eine außerordentliche Generalversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.
3. Soll die Auflösung des Vereins beschlossen werden, so müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Ist eine solche Generalversammlung wegen minderen Besuches nicht beschlussfähig, so soll innerhalb von 6 Wochen, aber nicht vor 2 Wochen, eine zweite einberufen werden, die mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig ist.
4. Die Generalversammlung wird parlamentarisch geleitet. Die Wahlen sind als Stimmzettelwahlen durchzuführen. Bei nur einem Vorschlag kann die Wahl durch Handaufheben erfolgen, sofern kein Widerspruch erfolgt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
5. Beschlüsse über Satzungsergänzungen oder Auflösung des Vereins sind mit Zwei-Drittel-Mehrheit, alle anderen mit einfacher Mehrheit gültig.
§ 11
Aufgaben der Generalversammlung
1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, einzelner Gruppen und Einrichtungen,
2. Entlastung des Vorstandes,
3. Beschlussfassung über die Schwerpunkte der zukünftigen Arbeit,
4. Festsetzung des Vereinsanteils am Mitgliedsbeitrag,
5. Beschlussfassung über Anträge, die wenigstens 5 Tage vor der Generalversammlung bei der Leitung sein müssen,
6. Ergänzung der Vereinssatzungen,
7. Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Delegierten, Entscheidung über den Zusammenschluss mit anderen Vereinen und die Auflösung des Vereins.
§ 12
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. der/dem Vorsitzenden,
2. den zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. der/dem Präses,
4. der/dem Kassierer/in,
5. der/dem Schriftführer/in,
6. der/dem/den Verantwortlichen für Zielgruppenarbeit,
7. Je nach Schwerpunktsetzung durch die Generalversammlung werden weitere Vorstands-mitglieder mit besonders umschriebenen Aufgaben gewählt.
Alle Mitglieder des Vorstandes außer der/dem Präses werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so ernennt der Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein Ersatzmitglied.
Außerdem gehören dem Vorstand mit beratender Stimme die Leiterin bzw. der Leiter der CAJ an.
Der Vorstand tritt in regelmäßigen Abständen zusammen. Er muss zusammentreten, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder oder der Bezirksvorstand es verlangen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
§ 13
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist verantwortlich für die gesamte Arbeit. Ihm obliegt besonders:
1. die ständige Information über die Fragen und Probleme der Arbeitnehmerschaft vor Ort,
2. die Sorge um die innere Ausrichtung der KAB sowie die Zusammenarbeit mit dem Bezirk, dem Diözesan- und dem Bundesverband, sowie deren Einrichtungen,
3. die Planung und Durchführung der Arbeitsschwerpunkte,
4. die Zusammenarbeit mit der CAJ,
5. die Stellungnahme zu aktuellen Fragen,
6. die Berufung der Vertrauensleute,
7. die Regelung aller organisatorischen Angelegenheiten sowie die Geschäftsführung,
8. die Gründung von Arbeitskreisen und Gruppen,
9. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
§ 14
Leitung
Die Leitung besteht aus der/dem Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Präses und aus einem vom Vorstand gewählten Vorstandsmitglied. Die Leitung vertritt den Vereinsvorstand und leitet dessen Geschäfte.
Der/die Vereinsvorsitzende und der/die Präses sind gemeinsam die gesetzlichen Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Bei Verhinderung eines der beiden wird er/sie durch eine/n der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§ 15
Vorsitzende/r
I. Der/die Vorsitzende ist der/die verantwortliche Leiter/in der KAB. Seine/ihre Aufgaben sind vor allem:
1. die gesamte Arbeit zu koordinieren,
2. den Kontakt zu den Organen innerhalb des Verbandes zu pflegen und die KAB zu vertreten,
3. die Verbindung zu anderen Organisationen und Institutionen herzustellen und zu pflegen.
II. Zu den Aufgaben der stellvertretenden Vorsitzenden gehören insbesondere:
1. Verantwortung für den Aktionskreis,
2. Verantwortung für die Zielgruppenarbeit,
3. Verantwortung für die Vertrauensleutearbeit.
§ 16
Präses
Präses ist entweder der Pfarrer oder ein/e vom Vorstand gewählte/r und vom Pfarrer beauftragte/r Seelsorger/in. Er/Sie wird im Auftrage des Diözesanbischofs vom Diözesanpräses ernannt, im Lande Oldenburg vom Bischöflichen Offizial. Er/Sie ist gleichberechtigte/r Partner/in und trägt mit dem/der Vorsitzenden gemeinsam die Verantwortung. Bei Entscheidungen zählt seine/ihre Stimme wie jede andere.
Seine/Ihre Aufgabe ist:
1. die Arbeit der KAB im Sinne des Evangeliums zu vertiefen und die verantwortlichen Mitarbeiter zu inspirieren,
2. bei der Ausrichtung der Arbeit zu beraten und die religiöse Bildungsarbeit mitzutragen.
§ 17
Kassierer/in
Der/die Kassierer/in ist verantwortlich für die Führung der Kassengeschäfte und des Inventarverzeichnisses, er organisiert die Beitragszahlung der Mitglieder des Vereins, sorgt für die Abrechnung mit den Vertrauensleuten, dem Bezirk und der KAB Deutschlands. Ihm obliegen die Verwaltung des Vermögens und der Einrichtungen und die Sorge um die Finanzierung der KAB-Arbeit.
§ 18
Vertrauensleute
Die Vertrauensleute sind besonders verpflichtet, die apostolisch-missionarische Sendung der KAB zu verwirklichen. Von ihrer Tätigkeit hängen die Lebendigkeit und die Verwirklichung der Aufgaben der KAB wesentlich ab.
Insbesondere haben sie die Aufgabe:
1. mit den Mitgliedern ihres Bezirkes einen lebendigen Kontakt zu pflegen, um
 sie über die Arbeit der KAB zu informieren,
 ihre Meinungen und Probleme zu erfahren,
 sie zur aktiven Mitarbeit anzuregen,
2. neue Mitglieder für die KAB zu gewinnen,
3. für den Besuch der Versammlungen, Veranstaltungen etc. zu werben,
4. die Mitgliedsbeiträge regelmäßig zu kassieren und die Verbandszeitung zu überbringen,
5. am Aktionskreis teilzunehmen und aktiv mitzuwirken.
§ 19
Kassenprüfer
Die Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen, haben die Verpflichtung, wenigstens einmal im Jahr die Kassenführung und die Mitgliederlisten zu prüfen und der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
§ 20
Aktionskreis
I. Der Aktionskreis dient der Ausbreitung und Vertiefung der Bewegung. Dies geschieht in gegenseitigem Austausch über die Verwirklichung des Apostolates in allen Lebensbereichen.
II. Dem Aktionskreis gehören an:
 Vorstandsmitglieder,
 Vertrauensleute und
 weitere Mitglieder, die zur aktiven Mitarbeit bereit sind.
III. Aufgabe des Aktionskreises ist es:
 spezielle Problembereiche zu untersuchen und durch eigene Aktionen mit den Mitgliedern zu lösen bzw. durch Einschaltung des Vorstandes eine Lösung anzustreben;
 die Möglichkeiten zu gemeinsamer politischer Aktivität aufzuzeigen;
 allen Mitgliedern der KAB durch persönlichen Kontakt das Ziel und die Aufgaben der KAB deutlich zu machen,
 Werbung neuer Mitglieder durch ständige Kontakte mit Außenstehenden;
 Informationen aus KAB, Kirche und Gesellschaft weiterzugeben, Problembewusstsein zu schaffen und zur Mitarbeit anzuregen.
Der Aktionskreis sollte bei Überschreiten einer arbeitsfähigen Mitgliederzahl in mehrere Aktionskreise geteilt werden.
§ 21
Zusammenschluss von Vereinen
1. Die Vereine, die einen Zusammenschluss planen, werden vom zuständigen Bezirksvorstand, in Abstimmung mit dem Diözesanvorstand, im Verfahren des Zusammengehens begleitet. Die beteiligten Vereinsvorstände und der Bezirksvorstand erarbeiten eine Vereinbarung, die z.B. einen Vorschlag zum Namen, zur Vorstandsbesetzung, zur Einteilung der Vertrauenspersonen und Tagungsorte des Gesamtvereins enthält.
2. Soll der Zusammenschluss von zwei oder mehr Vereinen vereinbart werden, ist der Antrag über das Zusammengehen den Mitgliedern in getrennten Generalversammlungen der betroffenen Vereine zeitgleich zur Entscheidung vorzulegen. Beschlüsse über den Zusammenschluss von zwei oder mehr Vereinen erfordern jeweils eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
3. Liegen die erforderlichen Mehrheiten vor, lädt der zuständige Bezirksvorstand die Mitglieder der Vereine zu einer gemeinsamen Generalversammlung ein, die mit einfacher Mehrheit folgende Beschlüsse fasst:
a) Zustimmung zur Vereinbarung (gem. Punkt 1.)
b) Wahl des Vorstandes gem. § 12 Vereinssatzung)
c) Bestätigung der Vertrauenspersonen
4. Die Summe der Aktivvermögen der beteiligten Vereine verbleibt im Gesamtverein.
5. Der neu gewählte Vorstand informiert ggf. das zuständige Finanzamt über den Zusammenschluss.
§ 22
Auflösung
Die Auflösung vollzieht sich nach den Bestimmungen des § 10 Nr. 3 und 5. Außerdem bewirken Austritt oder Ausschluss aus dem Diözesanverband der KAB im Bistum Münster die Auflösung als KAB-Verein.
§ 23
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Diözesantag in Kraft. Veränderungen dieser Satzung aufgrund von Beschlüssen einer Generalversammlung bedürfen der Zustimmung des Diözesanverbandes der KAB.
Verabschiedet auf dem ordentlichen Diözesantag der KAB in Dinklage am 25. September 2010.
Diese Satzung wurde auf der Generalversammlung der KAB St. Quirinus am 29.01.2011 in
Neukirchen-Vluyn beschlossen.




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